Rechte & Pflichten

Au-pair sein bedeutet miteinenander leben und arbeiten, Familienanschluss, Einbezogenwerden in Unternehmungen innerhalb der Familie, abner auch Anpassung an die Gepflogenheiten in der Gastfamilie.

 

Empfehlungen für die Familie:

Bereiten sie ihre Kinder gut auf die Ankunft des Au-pairs vor. Die Kinder sollen sich darauf freuen, eine große Schwester/ einen großen Bruder zu bekommen, die/ der sich um sie kümmern und mit ihnen spielen wird. 

 

Bitte haben sie in der ersten Zeit etwas Geduld denn ihr Au-pair braucht vielleicht einige Zeit, sich mit seinen neuen Aufgaben vertraut zu machen, Freunschaft mit ihren Kindern zu schließen und sich einzuleben. Erklären sie ihrem Au-pair genau, welche Aufgaben sie zu erfüllen hat, wie sie ihre Kinder erziehen und was ihren Kindern Freude macht. Sie sollen auch Hausregeln aufstellen (bezüglich der Benützung des Telefons und anderer Einrichtungen im Haushalt, bezüglich Besucher, Rauchen usw.

 

Mit Toleranz und Verständnis beiderseits können Anfagsschwierigkeiten meist leicht überwunden werden, und nach einiger Zeit werden sie ihr Aupair sicherlich nicht merh missen wollen. Ihr aupair wird mit der Zeit auch außerhalb der Familie Freunschaften schließen, ihre Sprachkenntnisse verbessern und sich hoffentlich in Deutschland sehr wohl fühlen. Sollten trotzdem nich Schwierigkeiten auftreten, so sind wir jederzeit für sie und ihr Au-pair da.

 

Ersuchen sie ihre Kinder, das Au-pair verständnisvoll zu unterstützen und ihr immer Respelt und Höflichkeit entgegenzubringen. Ihr Aupair wird ihnen für regelmäßiges Feedback über ihre Fortschritte und Leistungen dankbar sein.

 

Die Aufgaben eines Au-pairs:

Die tägliche Arbeit eines Au-pairs ist sehr verschieden. Sie hängt von den Bedürfnissen, und dem Lebensstil der Gastfamilien ab und wird individuell zwischen Gastfamilie und Au-pair festgelegt.

 

Zur täglichen Arbeit eines Au-pairs gehört im allgemeinen:

  • Kinderbetreuung/ Babysitten
  • Hausarbeiten (bügeln, staubsaugen, aufräumen, beim kochen helfen)
  • Arbeits- u. Freizeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt i.d.R. 30 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit wird verteilt auf 5 bis 6 Tage pro Woche - je nach Bedarf in der Familie. Sie sollten aber im voraus geregelt werden, damit das Au-pair die Möglichkeit hat, auch die Freizeit zu planen. Dem Au-pair steht mindestens ein freier Tag pro Woche zur freien Verfügung zu, der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt, sowie mindestens vier freie Abende pro Woche. Es muß auf jeden Fall immer gewährleistet sein, daß das Au-pair auf Wunsch einen Gottesdienst besuchen kann. Wird aus besonderem Anlaß Mehrarbeit erforderlich, so muß das vorher abgesprochen und durch Freizeit ausgeglichen werden. Zusätzlich zur wöchentlichen Arbeitszeit kann pro Woche 2 bis 3 mal abends um Babysitting gebeten werden.


Urlaubsanspruch

Nach Vereinbarung mit der Gastfamilie darf das Au-pair 4 Wochen Erholungsurlaub (bei kürzerer Beschäftigung als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Beschäftigungsmonat) nehmen. Während dem Urlaub bekommt es sein Taschengeld weiter bezahlt. Auch im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Au-pair-Vertrages, wird dem Au-pair von der Gastfamilie der Resturlaub vergütet (2 Werktage pro vollem Beschäftigungsmonat). Wird das Au-pair von der Gastfamilie mit in den Urlaub genommen, so hat das Au-pair gewisse Aufgaben, (wie z.B. Betreuung der Kinder), zu übernehmen als Ausgleich für die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht.


Sprachkurs

Jedem Au-pair muss die Möglichkeit geboten werden, einen Sprachkurs sowie kulturell und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrganges muß das Au-pair selbst aufkommen. Die Gastfamilie wird sicherstellen, daß das Au-pair eine kostenlose Fahrmöglichkeit zum Kursort hat. Ein Au-pair ist verpflichtet, einen sollchen Kurs zu besuchen und sich auch sonnst zu bemühen, die Sprache des Gastlandes zu lernen und zu verbessern.


Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft und Verpflegung werden von der Gastfamilie kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein Au-pair hat Anspruch auf ein eigenes, sachgerecht möbliertes, ausrechend großes Zimmer mit Tageslicht, Lüftungsmöglichkeit und Heizung. Ferner muß bei Bedarf ein Badezimmer benützt werden können. Ein Au-pair nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten der Gastfamilie teil und erhält das gleiche Essen wie die Familienmitglieder.


Taschengeld

Die Vergütung unterliegt freier Vereinbarung und wird im Au-pair-Vertrag geregelt. Sie beträgt mindestens EUR 260,00 pro Monat (bei einer Arbeitszeit von 30 Std./Woche). Hinzu kommt eine Monatsfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel. Soll ein Haushalt weitgehend selbständig geführt werden, so sollte das Taschengeld angepasst werden.


Reisekosten

Die Kosten für An- und Rückreise rägt i.d.R. das Au-pair, ebenso Kosten für Heimfahrten während des Au-pair Aufenthalts, z.B. während des Urlaubs.


Versicherung

Die Gastfamilie muss für das Au-pair für den gesamten Aufenthalt eine Kranken-, Unfall-, und Haftpflichtversicherung abschließen. Nach einem Preis-/Leistungsvergleich empfehlen wir eine entsprechende Versicherung für z.Zt. ca. EUR 30 pro Monat. Die Kosten trägt die Gastfamilie.


Auflösung des Au-pair Vertrages

Grundsätzlich sollten beide Seiten bestrebt sein, die im Au-pair-Vertrag vereinbarte Aufenthaltsdauer einzuhalten. Unabhängig davon kann das Au-pair-Verhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen von beiden Seiten aufgelöst werden. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes besteht für beide Seiten das Recht der fristlosen Kündigung. In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, daß das Au-pair so lange bleibt, bis es in eine andere Familie vermittelt werden kann, bzw. bis die Gastfamilie eine/n Nachfolger/ in einstellen kann.

 

Dabei sollte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens wieder trennt. Der erste "Kulturschock" (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essgewohnheiten) wird in der Regel bei gutem Willen nach einiger Zeit wieder überwunden.

 

Wichtig ist für beide Seiten, dass Meinungsverschiedenheiten, Unstimmigkeiten und Unzufriedenheit ohne Aufschub angesprochen und besprochen werden. So läßt sich meistens eine Einigung erzielen. Die Au-pair-Agentur ist bei Bedarf selbstverständlich Ansprechpartner und wird versuchen zu vermitteln und zu helfen.

 

Leistungsumfang der Betreuung

Die Betreuung des Au-pairs und der Gastfamilie umfasst die telefonische Beratung und betreuung bei Problemen um Alltag oder im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen von Gastfamilie und Aupair.

 

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Aupairaufenthaltes innerhalb der ersten zwei Monate bei einer geplanten Aufenthaltsdauer von mindestens 4 Monaten bietet die Agentur eine erneute Vermittlung zu einem um 50% reduzierten Preis.

 

Verpflichtungserklärung

Ist die Gastfamilie über die Verpflichtungserklärung in der Haftung wenn ihr Aupair privatrechtliche Verträge abschließt?

 

Immer wieder werden wir gefragt, ob die Gastfamilie im Rahmen der Verpflichtungserklärung auch für offene Zahlungen wie (Bestellungen im Versandhandel oder offene Handyrechnungen) vom Aupair gerade stehen muss?

 

Diese Frage haben wir durch das Bundesministerium für Inneres klären lassen und folgende Antwort erhalten.

 

"Sehr geehrter Herr Hense,

mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch einen Dritten soll sichergestellt werden, dass die Kosten für den Lebensunterhalt nach § 68 AufenthG und die Kosten für die Ausreise nach den §§ 66 und 67 AufenthG im Fall einer Inanspruchnahme nicht den deutschen öffentlichen Kassen zur Last fallen. Diese Verpflichtung eines Dritten umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten für den Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Ausländers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der zuständigen Auslandsvertretung unberührt.

Damit wird deutlich, dass die Gastfamilie, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, nur die öffentlichen Mittel erstatten muss, die aus öffentlichen Kassen für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit geleistet wurden.

Für privatrechtliche Verträge, die das Au pair eingeht, für die es aber dann finanziell nicht leistungsfähig ist, kommen öffentliche Leistungen zur Befriedigung des Anspruchs des Vertragspartners aus diesen Verträgen nicht in Betracht. Insofern kann sich daraus auch keine Leistungspflicht der Gastfamilie im Rahmen der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ergeben."

Au-Pairagentur Julia
Lerchenring 27
94377 Steinach
Germany

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